Weihnachtsgeschenke: Umtausch im Internet garantiert

Nach den Weihnachtsfeiertagen beginnt die Zeit des Umtauschs. Dabei ist man in Kaufhäusern auf die Kulanz der Händler angewiesen – eine gesetzliche Pflicht, Ware umzutauschen, gibt es nicht. Anders im Internet. Hier ist der Widerspruch garantiert – mit einer zeitlichen Einschränkung.

Im Dezember boomt der Markt für Internethändler noch mehr, als ohnehin schon: Anstatt sich in die vorweihnachtlichen und völlig überlaufenen Einkaufsstraßen zu begeben, sitzen viele Menschen vor ihrem Rechner, bestellen Weihnachtsgeschenke für Freunde und Familie und lassen sich diese entspannt nach Hause liefern. Das ist nicht nur bequemer, sondern hat auch Vorteile bei der Rückgabe beziehungsweise beim Widerruf der Ware. Denn ein Widerrufsrecht müssen alle Internethändler gesetzlich garantieren. In Kaufhäusern ist das anders – hier kommt es auf die Kulanz des jeweiligen Händlers an, zumindest bezüglich des Umtauschs.

Frist: Widerrufserklärung und Ware innerhalb der binnen 30 Tage

Online-Versandhändler müssen Käufern ein Widerrufsrecht einräumen. Für die Rechtzeitigkeit reicht die Abgabe der Widerrufserklärung und die Rücksendung der Ware binnen 30 Tagen nach dem Erhalt der Ware. Gemeint wären hier immer Kalender- und keine Werktage, also auch Sonn- und Feiertage müssten mit einberechnet werden. Viele Händler gehen gerade in der Weihnachtszeit aber darüber hinaus: Wer beispielsweise beim Internetversandhaus Amazon zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember bestellt (hat), darf die Ware bis einschließlich dem 31. Januar 2015 zurückgeben oder umtauschen. Ähnliches gilt beim Versandhandel Zalando – allerdings immer. Hier haben Kunden ein Rückgaberecht von 100 Tagen, solang die Ware ungebraucht ist und auch die sonstigen Bedingungen erfüllt sind.

Wenn ein Onlinehändler von sich aus eine längere Umtauschfrist gewährt, muss er sich an diese auch halten.

Rückgaberecht trotz abgelaufener Frist?

Unabhängig von der individuellen Fristen, muss das Paket innerhalb der Widerrufsfrist beim Händler eingehen. Sollte beim Händler beispielsweise gestreikt werden, das Päckchen aber innerhalb der Frist ankommen, ist der Verbraucher auf der sicheren Seite. Grundsätzlich sollte man aber nicht allzu lange warten, Unwetter oder Verzögerungen in der postalischen Zustellung können ansonsten für Ärger sorgen.

Pakete möglichst früh zurück schicken

Vorstellbar ist aber auch folgendes Szenario: Ein Verwandter kauft viele Wochen vor Weihnachten über das Internet ein Geschenk, dass dann aber nicht passt oder gefällt und zurück geschickt werden muss. Dann sollten die Beschenkten dennoch das Paket versenden. Im schlimmsten Fall nimmt es der Händler nicht mehr an – häufig tun sie es aber doch, solang es nur um einige wenige Tage geht.

Allerdings muss die Ware grundsätzlich und immer den jeweiligen Rückgabebedingungen entsprechen. In den meisten Fällen bedeutet das, dass sie unbenutzt oder ungetragen zu sein haben.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft