Heimarbeit in Mietwohnung: Regeln für das Arbeiten zuhause

Stellen Sie sich vor, Ihr Weg zur Arbeit ist wenige Meter lang und reicht nur bis zum heimischen Schreibtisch. Wer zur Miete wohnt, muss dabei allerdings einiges beachten. Hier erfahren Sie, wie Sie als Heimarbeiter/-in auf der rechtlich sicheren Seite bleiben, was der Vermieter erlauben muss und wann Rücksicht auf Mitmieter Vorrang hat.

Ein Fall brachte dem Thema Arbeiten von Zuhause im Herbst 2016 mediale Aufmerksamkeit: Eine junge Frau arbeitete in ihrer Wohnung im oberbayerischen Ampfing als Cam-Girl, zog sich also gegen Bezahlung vor der Kamera aus. Die 24-Jährige hatte beim zuständigen Landratsamt einen Antrag auf Nutzungsänderung gestellt, um in dem gemieteten Haus – das laut Bebauungsplan nur zu Wohnzwecken genutzt werden darf – ein „Darstellungs- und Schaustellereizimmer“ einzurichten.

Das Amt lehnte diesen Antrag ab und untersagte ihr unter Androhung eines Zwangsgeldes von 2000 Euro jegliche gewerbliche Nutzung der Wohnung. Dagegen zog die Frau vor Gericht – und verlor den Kampf um den Arbeitsplatz zuhause. Ihre Heimarbeit in der Mietwohnung müsse sie aufgeben, weil, laut Urteilsbegründung, „die Tätigkeit in nicht unerheblichem zeitlichen Umfang stattfindet und dem am Wohnort angemeldeten Gewerbe der Klägerin, also der dauerhaften und regelmäßigen Erwerbstätigkeit, dient“. Dies kollidiere mit dem Baurecht, das für das Gebiet nur eine Wohnnutzung vorsieht.

Daneben begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass die Tätigkeit eine „gewisse Außenwirkung“ habe, die nicht mehr in den Rahmen einer zulässigen Wohnnutzung falle. Erteilte Ausnahmen für einige andere Gewerbetreibende in dem Wohngebiet seien mit dem Fall nicht vergleichbar.

Der Fall steht sicher nicht stellvertretend für die meisten Bürger, die einer Tätigkeit von der heimischen Mietwohnung aus nachgehen möchten. Doch vom privaten Musikunterricht oder der Englisch-Nachhilfe, bis zu digitalen Arbeiten wie Programmieren oder Grafikdesign – immer mehr Berufe lassen sich von Zuhause erledigen. Oft ist das aber in Mietwohnungen nur möglich, wenn der Vermieter mitspielt.

Erlaubnis des Vermieters? Außenwirkung ist entscheidend

Zuerst sollten Mieter einen Blick in Ihren Mietvertrag werfen. Oft ist dort etwas zur gewerblichen Nutzung festgehalten. Möglicherweise ist dort auch festgelegt, dass die Nutzung der Wohnung auf einen reinen Wohnzweck beschränkt ist. Das bedeutet aber nicht, dass jede Art von Arbeit zuhause verboten ist. Der Vermieter steht nämlich in einer Duldungspflicht, muss also teilgewerbliche Tätigkeit grundsätzlich erlauben. Das hat der Bundesgerichtshof 2009 in einem Urteil (BGH, IMR 336, VII ZR 16508) bestätigt. Dies ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen der Fall. Besonders entscheidend für die Heimarbeit in der Mietwohnung ist die Außenwirkung der Tätigkeit.

Heimarbeit mit Außenwirkung – mehr als nur Geräuschpegel

Was versteht das Mietrecht unter Außenwirkung? Vor allem natürlich Lärm. Jemand, der in seiner Wohnung Schlagzeugunterricht geben will, muss also mit gestörten Nachbarn und einem Verbot des Vermieters rechnen. Doch Außenwirkung ist nicht auf den Lärmpegel beschränkt. Auch das Anbringen eines Firmenschildes im Hausflur oder am Klingelschild kann bereits als unerlaubte Außenwirkung gewertet werden. Und spätestens, wenn sich in der Wohnung Laufkundschaft oder sogar weitere Mitarbeiter aufhalten, ist eine Außenwirkung gegeben.

Hier ist auch das Umfeld der Wohngegend von Bedeutung. In einem Haus, in dem sich zum Beispiel bereits eine Arztpraxis und eine Apotheke befinden, hat der Vermieter vermutlich mit weiterer Laufkundschaft weniger Probleme. Befindet sich die Mietwohnung in einem verkehrsberuhigten Wohngebiet, kann die Sache bereits wieder anders aussehen. Im Prinzip hat der Vermieter aber einen großen Entscheidungsspielraum.

Mieterhöhung wegen Heimarbeit?

Wäre der Vermieter dazu berechtigt, aufgrund der gewerblichen Tätigkeit die Miete zu erhöhen? Eine direkte gesetzliche Grundlage gibt es hierzu nicht. Brauchen Sie für eine zulässige Heimarbeit die Vermieter-Zustimmung, ist es dem Vermieter allerdings selbst überlassen, ob er diese Erlaubnis erteilt, oder nicht. Und es ist natürlich denkbar, dass er das Ausstellen dieser Erlaubnis mit einer Mieterhöhung verknüpft. Verboten ist das nicht. Würde diese Mieterhöhung unerlaubt hoch ausfallen, sollten Mieter allerdings protestieren oder mit Hilfe eines Anwalts versuchen, dagegen vorzugehen.

Fazit: Unter diesen Umständen ist Arbeit zuhause unbedenklich

Wer zur Miete wohnt und seine Wohnung auch als Arbeitsplatz nutzen möchte, sollte sich also folgende Fragen stellen:

Wie ist die Außenwirkung meiner Tätigkeit?

  • Verursacht die Arbeit Lärm, der Nachbarn stören könnte?
  • Kommen wegen meiner Arbeit Kunden in die Wohnung und könnte dieser Personenverkehr störend für Mitmieter sein?
  • Beschäftige ich Mitarbeiter, die ebenfalls für potentiell störenden Personenverkehr sorgen?
  • Will/Muss ich Schilder am Klingelschild oder im Hausflur anbringen, welche auf meine Tätigkeit hinweisen?
  • Muss ich für meine Tätigkeit bauliche Veränderungen (z.B. Durchbrüche, neue Wände) an der Wohnung durchführen?

Wer diese Fragen sicher mit „Nein“ beantworten kann, der braucht auch von seinem Vermieter keine Erlaubnis.

Liegt aber einer dieser Sachverhalte vor, ist ein Gespräch mit dem Vermieter dringend ratsam. Denn wer die Erlaubnis des Vermieters nicht einholt, riskiert beim Auffliegen eine fristlose Kündigung des Mietvertrags.

Wer überzeugt ist, sein Vermieter verletze seine Duldungspflicht und verweigere unberechtigt die Erlaubnis, der sollte sich von einem Anwalt mit Spezialisierung auf Mietrecht beraten lassen.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft