Diebstahl im Schwimmbad: Zahlen Versicherungen?

Eine Abkühlung im Schwimmbad oder am Badesee kann auch in nerviger Bürokratie enden – nämlich dann, wenn das Portemonnaie verschwindet. Aber auch Smartphones oder sogar Schlüssel fallen Dieben ab und an in die Hände. Ob See- oder Freibäder haften, oder Versicherungen einspringen: Wir haben die Antworten.

Manchmal zahlen Hausratversicherungen

wenn es sich um einen so genannten „schweren Diebstahl“ handelt, springt unter Umständen Ihre Hausratversicherung ein; vorausgesetzt, Sie haben eine abgeschlossen. Schwer ist ein Diebstahl dann, wenn das Smartphone aus einem abgeschlossenen Raum oder einem Schließfach gestohlen wurde. Gleiches kann bei einem räuberischen Diebstahl der Fall sein. Wenn man zum Beispiel auf einer Wiese im Freibad liegt und man sein Smartphone unter Androhung oder Anwendung von Gewalt abgibt.

Während des Schwimmens: Keine Haftungsansprüche beim Diebstahl von Wiese oder Liege

Sollten Diebe die Wertsachen aber während des Schwimmgangs vom Beckenrand, einer Liege oder der Wiese stehlen, ohne dabei die Besitzer zu bedrohen, hat man keine Chance auf den Wertersatz. Dann bleiben Sie auf den Kosten sitzen. Ebenso wenig kann man sich auf einen Handtuchnachbarn verlassen. Wer den Nebenmann oder die Nebenfrau darum bittet, auf seine Wertsachen aufzupassen, während man selber schwimmen ist, hat später keine Möglichkeit, im Falle eines Diebstahls diese Person dafür verantwortlich zu machen. Denn dabei handelt es sich um eine Gefälligkeit.

Betreiber von Freibädern haften in aller Regel nicht

Dass Betreiber von Frei- oder Seebädern Ihnen Schadensersatz zahlen, ist übrigens nahezu ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht Hamm entschied beispielsweise in einem Fall, dass allein schon die leichte Bauart zeige, dass ein Spind kein geeigneter Ort sei, um teure Wertgegenstände zu deponieren. Allerdings, zugegeben, ging es hierbei um 5000 Euro Bargeld und eine Uhr im Wert von mehr als 12.000 Euro, die während eines Saunabesuchs aus einem Spind geklaut wurden (AZ: 8 U 234/04).

Theoretisch gibt es aber eine Chance der Haftbarmachung eines Betreibers. Eine so genannte Ersatzhaftung des Betreibers kann vor allen dann eintreten, wenn es in dem betreffenden Schwimm- oder Freibad häufiger zu Diebstählen kommt und dagegen nichts unternommen wurde. Doch ist dies eben nur theoretisch der Fall, da Betreiber meist durch entsprechende Passagen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Aushängen in den Kabinen eine solche Haftung ausschließen.

Zwar heißt das noch nicht, dass man automatisch daher keinen Anspruch auf Ersatz hat, doch kann die grobe Fahrlässigkeit des Betreibers dadurch beschränkt werden. Sicherheitshalber sollten Bescher von See-, Frei- oder Schwimmbädern also entweder ihre Wertsachen zu Hause lassen, oder dafür sorgen, dass mindestens ein befreundeter Mitschwimmer die Sachen im Auge behält, während die anderen sich abkühlen.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft