Kanzlei Hörnlein & Feyler



Blog » Archiv für den Monat April 2011

Wo N 97 draufsteht, muss auch Nokia drin sein

Donnerstag, 14. April 2011

Die Kurzbeschreibung eines Handys wurde einem Verkäufer nun zum Verhängnis. Er verkaufte auf der Internetplattform ebay ein Handy, welches er als Handy N 97 bezeichnete. Die im Internet präsentierten Bilder zeigten ein Telefon, welches optisch dem Nokia N 97 entsprach. Der Käufer stellte nach Erhalt fest, dass es sich nicht um ein Markenprodukt der Marke Nokia handelte; zudem waren Zusatzfunktionen des Handys nicht wie beschrieben vorhanden. Der Kläger trat deswegen vom Vertrag zurück, und erhob, vertreten durch die Kanzlei Hörnlein und Feyler, Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Handys.

Das Amtsgericht Coburg gab der Klage statt. Das verkaufte Handy ist tatsächlich, entgegen dem Eindruck des ebay-Angebots, kein Markenhandy und ihm fehle deswegen die vereinbarte Beschaffenheit. Auch wenn das Handy nicht ausdrücklich als Nokia N 97 bezeichnet wurde, muss der unbefangene Käufer davon ausgehen, dass es sich um ein Markengerät handle, weil bei einer Internetsuche unter der Typenbezeichnung N 97 nur ein Smartphone der Marke Nokia verkauft wird. Da das Handy diese Eigenschaft nicht aufwies, lag ein Mangel vor, der zum Rücktritt berechtigte.

Der verklagte Verkäufer muss nun das Handy zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen. Fazit: Wer über das Internet verkauft, sollte den Kaufgegenstand genau beschreiben und keine irreführenden Bezeichnungen verwenden.

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