Kanzlei Hörnlein & Feyler



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Recht auf Beratungshilfe bei ALG-Kürzung

Die Anwaltskanzlei Hörnlein und Feyler hat beim Bundesverfassungsgericht eine wichtige Entscheidung zur Beratungshilfe erstritten. Danach müssen sich Rechtssuchende nicht damit begnügen, im Widerspruchsverfahren die Behörde um Beratung zu bitten, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat. Immer dann, wenn die Kenntnis und Würdigung rechtlicher Normen erforderlich ist, um im Widerspruch relevante Tatsachen vortragen zu können, darf sich der Betroffene anwaltlich beraten lassen, so im Ergebnis das Bundesverfassungsgericht.

Im Ausgangsfall ging es um eine 30-prozentige Kürzung des Arbeitslosengeldes II für drei Monate. Der Betroffene beantragte beim Amtsgericht erfolglos Beratungshilfe für die Begründung des von ihm selbst eingelegten Widerspruchs. Die zuständige Rechtspflegerin wies den Antrag zurück. Es werde grundsätzlich keine Beratungshilfe für Widersprüche gegen Bescheide des Jobcenters gewährt, hieß es.
Das Amtsgericht bestätigte per Beschluss die Entscheidung der Rechtspflegerin. Dem Antragsteller stünde als andere Möglichkeit der Hilfe das Jobcenter zur Verfügung. Das rechtliche Bedürfnis des Antragstellers könne durch eine behördliche Abhilfeentscheidung befriedigt werden. Die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands sei nicht zwingend erforderlich gewesen.

Das Bundesverfassungsgericht beurteilte die Entscheidung als verfassungswidrig und verwies damit das Amtsgericht Coburg in seine Schranken. Das Amtsgericht habe keine ausreichenden Umstände angeführt, die die Notwendigkeit fremder Hilfe hier in Frage stellen könnten. Unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung stellte das höchste deutsche Gericht klar, dass auch in der außergerichtlichen Rechtswahrnehmung “der Unbemittelte einem solchen Bemittelten gleichzustellen ist, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt.” Ein Bemittelter, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt, hätte im Ausgangsfall “nach normativen Maßstäben” fremde Hilfe in Anspruch nehmen dürfen.

Weitere Argumente, die hier nach Meinung des Bundesverfassungsgericht für den Anwalt sprechen:

  • Dem bemittelten Rechtssuchenden steht mit dem Anwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege zur Seite, den er frei auswählen kann und dessen Unabhängigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
  • Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

    Diesen berechtigten Anforderungen an die Unabhängigkeit des Beraters genügt die behördliche Beratung nicht.

    Zudem kann laut Bundesverfassungsgericht die Tätigkeit des Rechtsanwalts die Unterrichtung über die Rechtslage, die Empfehlung eines Verhaltens und die Hinweise auf dessen Risiken sowie die Vertretung des Rechtssuchenden als „Durchsetzungshilfe“, angefangen von der Einlegung und Begründung des Widerspruchs über die Abgabe weiterer Erklärungen, Anrufe, Vorsprachen bis hin zur Hilfe für die Beendigung des Widerspruchsverfahrens umfassen. Er trage durch den Blick „von außen“ insbesondere zur Pluralität der Meinungsbildung und Klärung der Rechtslage bei.

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