Ein ahnungsloser Internetnutzer staunte nicht schlecht, als er aus dem Urlaub zurückkam und einen bösen Brief samt horrender Rechnung in der Post fand. Der Urlauber soll verbotenerweise eine Musik-CD im Internet bei einer Tauschbörse angeboten haben. Das verstimmte den Schallplattenvertrieb, der kurzerhand eine Abmahnung schickte, 150 Euro Schadensersatz und rund 325 Euro Anwaltskosten forderte.
Der Heimkehrer atmete kurz wieder auf, da er nachweisen konnte, dass er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hatte. Schließlich war er zum fraglichen Zeitpunkt weit weg von zu Hause, der PC einsam und allein in einem abgeschlossenen Büroraum. Die Verletzung von Urheberrechten könne daher nur von einem Dritten begangen worden sein, der die WLAN-Verbindung des ahnungslosen Urlaubers von außerhalb genutzt habe, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen. Seine Auffassung: Wer einen WLAN-Anschluss unterhält, darf nicht für das vorsätzliche Verhalten Dritter verantwortlich gemacht werden, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen.
Stimmt nicht, meinte aber das Landgericht Frankfurt am Main, und verurteilte den WLAN-Anschlussinhaber. Stimmt eben doch, meinte dagegen das Oberlandesgericht in der zweiten Instanz, und wies die Klage des Schallplattenvertriebs ab. Begründung: Ein WLAN-Anschlussinhaber hafte im privaten Bereich nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen. Ohne diese sei es dem Inhaber des WLAN-Anschlusses nicht zuzumuten, seinen Computer stets auf seine Kosten mit der neuesten Schutztechnik zu versehen.
Mit einem Paukenschlag stellte daraufhin der Bundesgerichtshof (BGH, Az. I ZR 121/08) klar, dass es so einfach nicht ist, und bejahte eine Einstandspflicht des WLAN-Anschlussinhabers. Zwar sei er weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung (und damit nicht zum Schadensersatz verpflichtet). Er sei aber wohl “Störer” und könne daher auf Unterlassung und zugleich Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Begründung: Der WLAN-Anschluss war nicht ausreichend gesichert, was wiederum adäquat ursächlich für die Urheberrechtsverletzung durch einen Dritten gewesen ist. Auch privaten Anschlussinhabern sei zuzumuten, gegen einen solchen Eingriff von außen wenigstens die Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die beim Kauf des WLAN-Routers marktüblich sind. Nach Ansicht des BGH wäre das 2006 eine WPA-Verschlüsselung mit persönlichem Passwort gewesen.
Fazit: WLAN-Zugänge immer gegen Zugriffe von außen schützen, sonst kann’s schnell sehr teuer werden. Inzwischen dürfte WPA-2 der aktuelle Standard sein.


