Kanzlei Hörnlein & Feyler



Blog » Archiv für den Monat Juli 2010

Recht auf Beratungshilfe bei ALG-Kürzung

Dienstag, 27. Juli 2010

Die Anwaltskanzlei Hörnlein und Feyler hat beim Bundesverfassungsgericht eine wichtige Entscheidung zur Beratungshilfe erstritten. Danach müssen sich Rechtssuchende nicht damit begnügen, im Widerspruchsverfahren die Behörde um Beratung zu bitten, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat. Immer dann, wenn die Kenntnis und Würdigung rechtlicher Normen erforderlich ist, um im Widerspruch relevante Tatsachen vortragen zu können, darf sich der Betroffene anwaltlich beraten lassen, so im Ergebnis das Bundesverfassungsgericht.

Im Ausgangsfall ging es um eine 30-prozentige Kürzung des Arbeitslosengeldes II für drei Monate. Der Betroffene beantragte beim Amtsgericht erfolglos Beratungshilfe für die Begründung des von ihm selbst eingelegten Widerspruchs. Die zuständige Rechtspflegerin wies den Antrag zurück. Es werde grundsätzlich keine Beratungshilfe für Widersprüche gegen Bescheide des Jobcenters gewährt, hieß es.
Das Amtsgericht bestätigte per Beschluss die Entscheidung der Rechtspflegerin. Dem Antragsteller stünde als andere Möglichkeit der Hilfe das Jobcenter zur Verfügung. Das rechtliche Bedürfnis des Antragstellers könne durch eine behördliche Abhilfeentscheidung befriedigt werden. Die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands sei nicht zwingend erforderlich gewesen.

Das Bundesverfassungsgericht beurteilte die Entscheidung als verfassungswidrig und verwies damit das Amtsgericht Coburg in seine Schranken. Das Amtsgericht habe keine ausreichenden Umstände angeführt, die die Notwendigkeit fremder Hilfe hier in Frage stellen könnten. Unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung stellte das höchste deutsche Gericht klar, dass auch in der außergerichtlichen Rechtswahrnehmung “der Unbemittelte einem solchen Bemittelten gleichzustellen ist, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt.” Ein Bemittelter, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt, hätte im Ausgangsfall “nach normativen Maßstäben” fremde Hilfe in Anspruch nehmen dürfen.

Weitere Argumente, die hier nach Meinung des Bundesverfassungsgericht für den Anwalt sprechen:

  • Dem bemittelten Rechtssuchenden steht mit dem Anwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege zur Seite, den er frei auswählen kann und dessen Unabhängigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
  • Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

    Diesen berechtigten Anforderungen an die Unabhängigkeit des Beraters genügt die behördliche Beratung nicht.

    Zudem kann laut Bundesverfassungsgericht die Tätigkeit des Rechtsanwalts die Unterrichtung über die Rechtslage, die Empfehlung eines Verhaltens und die Hinweise auf dessen Risiken sowie die Vertretung des Rechtssuchenden als „Durchsetzungshilfe“, angefangen von der Einlegung und Begründung des Widerspruchs über die Abgabe weiterer Erklärungen, Anrufe, Vorsprachen bis hin zur Hilfe für die Beendigung des Widerspruchsverfahrens umfassen. Er trage durch den Blick „von außen“ insbesondere zur Pluralität der Meinungsbildung und Klärung der Rechtslage bei.

    WLAN kann teuer werden

    Donnerstag, 22. Juli 2010

    Ein ahnungsloser Internetnutzer staunte nicht schlecht, als er aus dem Urlaub zurückkam und einen bösen Brief samt horrender Rechnung in der Post fand. Der Urlauber soll verbotenerweise eine Musik-CD im Internet bei einer Tauschbörse angeboten haben. Das verstimmte den Schallplattenvertrieb, der kurzerhand eine Abmahnung schickte, 150 Euro Schadensersatz und rund 325 Euro Anwaltskosten forderte.

    Der Heimkehrer atmete kurz wieder auf, da er nachweisen konnte, dass er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hatte. Schließlich war er zum fraglichen Zeitpunkt weit weg von zu Hause, der PC einsam und allein in einem abgeschlossenen Büroraum. Die Verletzung von Urheberrechten könne daher nur von einem Dritten begangen worden sein, der die WLAN-Verbindung des ahnungslosen Urlaubers von außerhalb genutzt habe, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen. Seine Auffassung: Wer einen WLAN-Anschluss unterhält, darf nicht für das vorsätzliche Verhalten Dritter verantwortlich gemacht werden, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen.

    Stimmt nicht, meinte aber das Landgericht Frankfurt am Main, und verurteilte den WLAN-Anschlussinhaber. Stimmt eben doch, meinte dagegen das Oberlandesgericht in der zweiten Instanz, und wies die Klage des Schallplattenvertriebs ab. Begründung: Ein WLAN-Anschlussinhaber hafte im privaten Bereich nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen. Ohne diese sei es dem Inhaber des WLAN-Anschlusses nicht zuzumuten, seinen Computer stets auf seine Kosten mit der neuesten Schutztechnik zu versehen.

    Mit einem Paukenschlag stellte daraufhin der Bundesgerichtshof (BGH, Az. I ZR 121/08) klar, dass es so einfach nicht ist, und bejahte eine Einstandspflicht des WLAN-Anschlussinhabers. Zwar sei er weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung (und damit nicht zum Schadensersatz verpflichtet). Er sei aber wohl “Störer” und könne daher auf Unterlassung und zugleich Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Begründung: Der WLAN-Anschluss war nicht ausreichend gesichert, was wiederum adäquat ursächlich für die Urheberrechtsverletzung durch einen Dritten gewesen ist. Auch privaten Anschlussinhabern sei zuzumuten, gegen einen solchen Eingriff von außen wenigstens die Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die beim Kauf des WLAN-Routers marktüblich sind. Nach Ansicht des BGH wäre das 2006 eine WPA-Verschlüsselung mit persönlichem Passwort gewesen.

    Fazit: WLAN-Zugänge immer gegen Zugriffe von außen schützen, sonst kann’s schnell sehr teuer werden. Inzwischen dürfte WPA-2 der aktuelle Standard sein.

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