Kanzlei Hörnlein & Feyler



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Wo N 97 draufsteht, muss auch Nokia drin sein

14. April 2011

Die Kurzbeschreibung eines Handys wurde einem Verkäufer nun zum Verhängnis. Er verkaufte auf der Internetplattform ebay ein Handy, welches er als Handy N 97 bezeichnete. Die im Internet präsentierten Bilder zeigten ein Telefon, welches optisch dem Nokia N 97 entsprach. Der Käufer stellte nach Erhalt fest, dass es sich nicht um ein Markenprodukt der Marke Nokia handelte; zudem waren Zusatzfunktionen des Handys nicht wie beschrieben vorhanden. Der Kläger trat deswegen vom Vertrag zurück, und erhob, vertreten durch die Kanzlei Hörnlein und Feyler, Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Handys.

Das Amtsgericht Coburg gab der Klage statt. Das verkaufte Handy ist tatsächlich, entgegen dem Eindruck des ebay-Angebots, kein Markenhandy und ihm fehle deswegen die vereinbarte Beschaffenheit. Auch wenn das Handy nicht ausdrücklich als Nokia N 97 bezeichnet wurde, muss der unbefangene Käufer davon ausgehen, dass es sich um ein Markengerät handle, weil bei einer Internetsuche unter der Typenbezeichnung N 97 nur ein Smartphone der Marke Nokia verkauft wird. Da das Handy diese Eigenschaft nicht aufwies, lag ein Mangel vor, der zum Rücktritt berechtigte.

Der verklagte Verkäufer muss nun das Handy zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen. Fazit: Wer über das Internet verkauft, sollte den Kaufgegenstand genau beschreiben und keine irreführenden Bezeichnungen verwenden.

Hörnlein & Feyler mit Service-Preis prämiert

10. Januar 2011

Beim Service-Preis der Neuen Presse wurde die Anwaltskanzlei Hörnlein & Feyler bei 64 teilnehmenden Unternehmen mit dem dritten Platz ausgezeichnet. In der internet- und Coupon-basierten, von September bis November 2010 durchgeführten Befragung würdigten Mandanten insbesondere Kompetenz, Arbeitstempo, Zuverlässigkeit und Freundlichkeit. Die Auswertung durch den spezialisierten Dienstleister “Metatrain” ergab einen Anteil von rund 88 Prozent begeisterter Kunden. Daraus errechnete Metatrain einen Kunden-Beziehungs-Index von 93,37 Prozent. Dieser liegt laut Veranstalter in der Region durchschnittlich bei 73,06 Prozent, der bundesdeutsche Vergleichswert betrage 65,38 Prozent.

Ziele der Befragung waren die Ermittlung des Kunden-Beziehungs-Index sowie der Anteile kritischer und begeisterter Kunden, weiterhin die Ermittlung von Gründen für bestehende Zufriedenheit und die Einschätzung gegenüber Mitbewerbern. Befragt wurden die Teilnehmer unter anderem danach, wie wahrscheinlich es ist, dass sie ein Unternehmen Freunden oder Kollegen weiterempfehlen würden. Dabei sollten auch Gründe angegeben werden. Von 196 dazu abgegebenen Stimmen zeigten sich laut Umfrageauswertung 184 Mandanten begeistert, elf gaben eine neutrale und nur einer eine kritische Wertung ab.

Die Kanzleiinhaber, Rechtsanwältin Maren Feyler und Rechtsanwalt Wolfgang Hörnlein, zeigten sich bei der Preisverleihung sehr zufrieden mit dem erreichten Ergebnis. “Wir danken unseren Mandanten für diese positive Bewertung, die wir zugleich als Lohn für unsere permanente Arbeit an unserer Dienstleistung und letztlich an uns selbst betrachten. Wir wollen aber auch die - wenn auch nur sporadisch - geäußerte Kritik zum Anlass nehmen, über weitere Verbesserungen nachzudenken. Denn wer aufhört, besser zu werden, hat aufgehört, gut zu sein”, so Rechtsanwalt Wolfgang Hörnlein.

Auch Wischi-Waschi-Skonto kann wirksam sein

01. Dezember 2010

Einem Handwerksbetrieb wurde seine Zusage über drei Prozent Skonto zum Verhängnis, weil sie nicht präzise formuliert war. Ihm gingen so über 13.300 Euro verloren. Vor dem Amtsgericht Coburg forderte der Handwerksbetrieb einen Teil seines Werklohnes ein, den der Auftraggeber zuvor unter Berufung auf eine Skontozusage abgezogen hatte. “Nicht wirksam vereinbart, weil zu unbestimmt”, wandte der Handwerksbetrieb vor dem Amtsgericht ein, kam damit jedoch nicht durch. Das Amtsgericht folgte der Argumentation des Auftraggebers, der sich, vertreten durch die Anwaltskanzlei Hörnlein und Feyler, zurecht auf die Skontovereinbarung berief.

“Bei einer Zahlung von 14 Tagen gewähren wir Skonto von 3 Prozent” stand auf allen drei Teilrechnungen und auch der Schlussrechnung des Handwerksbetriebes geschrieben. Ob mit “Zahlung” die Bezahlung oder aber der Zahlungseingang beim Empfänger gemeint war, blieb offen. Und ab wann die Frist von 14 Tagen laufen sollte ebenfalls. Derweil beglich der Auftraggeber alle Teilrechnungen per Scheck, den er eine Woche nach Eingang der ersten Teilrechnung sowie jeweils 14 Tage nach Eingang der zweiten und dritten Teilrechnung zur Post gab. Ganz zu Beginn ihrer Verhandlungen hatten die Parteien lapidar ein dreiprozentiges Skonto und die Einbeziehung der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) vereinbart.

Das genügte dem Amtsgericht Coburg für eine Bejahung der Skontoabrede und folglich die Abweisung der Klage. In welcher Form und Art ein Skonto vereinbart werde, sei unerheblich. Man könne auch aus der Gesamtschau der einzelnen vertraglichen Bestandteile, nämlich dem Verhandlungsprotokoll sowie den einzelnen Teilrechnungen und der Schlussrechnung, eine wirksame Vereinbarung auslegen. Die Skontohöhe sei klar festgelegt, ausgelegt werden müsse lediglich der Fristbeginn. Hier hielt das Amtsgericht unter Hinweis auf die VOB/B den Zugang der prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber für relevant. Letztlich sei auch rechtzeitig bezahlt worden, denn es komme nicht auf die Einlösung des Schecks, sondern lediglich seine fristgerechte Verschickung an.

Der Handwerksbetrieb, der die Niederlage nicht einsehen wollte, ging gegen das Urteil in Berufung und bekam prompt vom zuständigen Landgericht Coburg per Hinweisbeschluss deutliche Worte zu hören. “Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass ein Berufen der Berufungsführerin auf eine unwirksame Skontovereinbarung angesichts des Skontovermerks auf ihren sämtlichen Rechnungen als venire contra factum proprium zu werten wäre”, heisst es dort. Und weiter: “Soweit die Berufungsklägerin darauf abstellt, dass ihr grundlegendes wirtschaftliches Interesse für ein Skontoangebot sei, vorzeitig über das sonst noch nicht fällige Geld verfügen zu können, ist ihr entgegen zu halten, dass sie es in der Hand hat, dies durch eine auf den Zahlungseingang abstellende Vereinbarung oder durch Verkürzung des Skontozeitraumes zu erreichen.” Allgemein verständlich ausgedrückt heisst das, es geht ja wohl nicht an, dass man erst den Kunden mit großzügigem Skonto lockt und dann nichts mehr davon wissen will, wenn’s ans Bezahlen geht. Und wer später sagt, er habe sich nicht klar ausgedrückt, der soll vorher genau sagen, was er will.

Fazit: Wer Skonto gewähren will, soll das vorher ganz präzise vereinbaren. Vorliegend hätte es keinen Streit gegeben, wenn man etwa vereinbart hätte: “Wir gewähren drei Prozent Skonto auf den Rechnungsbetrag bei Zahlungseingang bis (Datum).”

Recht auf Beratungshilfe bei ALG-Kürzung

27. Juli 2010

Die Anwaltskanzlei Hörnlein und Feyler hat beim Bundesverfassungsgericht eine wichtige Entscheidung zur Beratungshilfe erstritten. Danach müssen sich Rechtssuchende nicht damit begnügen, im Widerspruchsverfahren die Behörde um Beratung zu bitten, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat. Immer dann, wenn die Kenntnis und Würdigung rechtlicher Normen erforderlich ist, um im Widerspruch relevante Tatsachen vortragen zu können, darf sich der Betroffene anwaltlich beraten lassen, so im Ergebnis das Bundesverfassungsgericht.

Im Ausgangsfall ging es um eine 30-prozentige Kürzung des Arbeitslosengeldes II für drei Monate. Der Betroffene beantragte beim Amtsgericht erfolglos Beratungshilfe für die Begründung des von ihm selbst eingelegten Widerspruchs. Die zuständige Rechtspflegerin wies den Antrag zurück. Es werde grundsätzlich keine Beratungshilfe für Widersprüche gegen Bescheide des Jobcenters gewährt, hieß es.
Das Amtsgericht bestätigte per Beschluss die Entscheidung der Rechtspflegerin. Dem Antragsteller stünde als andere Möglichkeit der Hilfe das Jobcenter zur Verfügung. Das rechtliche Bedürfnis des Antragstellers könne durch eine behördliche Abhilfeentscheidung befriedigt werden. Die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands sei nicht zwingend erforderlich gewesen.

Das Bundesverfassungsgericht beurteilte die Entscheidung als verfassungswidrig und verwies damit das Amtsgericht Coburg in seine Schranken. Das Amtsgericht habe keine ausreichenden Umstände angeführt, die die Notwendigkeit fremder Hilfe hier in Frage stellen könnten. Unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung stellte das höchste deutsche Gericht klar, dass auch in der außergerichtlichen Rechtswahrnehmung “der Unbemittelte einem solchen Bemittelten gleichzustellen ist, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt.” Ein Bemittelter, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt, hätte im Ausgangsfall “nach normativen Maßstäben” fremde Hilfe in Anspruch nehmen dürfen.

Weitere Argumente, die hier nach Meinung des Bundesverfassungsgericht für den Anwalt sprechen:

  • Dem bemittelten Rechtssuchenden steht mit dem Anwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege zur Seite, den er frei auswählen kann und dessen Unabhängigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
  • Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

    Diesen berechtigten Anforderungen an die Unabhängigkeit des Beraters genügt die behördliche Beratung nicht.

    Zudem kann laut Bundesverfassungsgericht die Tätigkeit des Rechtsanwalts die Unterrichtung über die Rechtslage, die Empfehlung eines Verhaltens und die Hinweise auf dessen Risiken sowie die Vertretung des Rechtssuchenden als „Durchsetzungshilfe“, angefangen von der Einlegung und Begründung des Widerspruchs über die Abgabe weiterer Erklärungen, Anrufe, Vorsprachen bis hin zur Hilfe für die Beendigung des Widerspruchsverfahrens umfassen. Er trage durch den Blick „von außen“ insbesondere zur Pluralität der Meinungsbildung und Klärung der Rechtslage bei.

    WLAN kann teuer werden

    22. Juli 2010

    Ein ahnungsloser Internetnutzer staunte nicht schlecht, als er aus dem Urlaub zurückkam und einen bösen Brief samt horrender Rechnung in der Post fand. Der Urlauber soll verbotenerweise eine Musik-CD im Internet bei einer Tauschbörse angeboten haben. Das verstimmte den Schallplattenvertrieb, der kurzerhand eine Abmahnung schickte, 150 Euro Schadensersatz und rund 325 Euro Anwaltskosten forderte.

    Der Heimkehrer atmete kurz wieder auf, da er nachweisen konnte, dass er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hatte. Schließlich war er zum fraglichen Zeitpunkt weit weg von zu Hause, der PC einsam und allein in einem abgeschlossenen Büroraum. Die Verletzung von Urheberrechten könne daher nur von einem Dritten begangen worden sein, der die WLAN-Verbindung des ahnungslosen Urlaubers von außerhalb genutzt habe, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen. Seine Auffassung: Wer einen WLAN-Anschluss unterhält, darf nicht für das vorsätzliche Verhalten Dritter verantwortlich gemacht werden, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen.

    Stimmt nicht, meinte aber das Landgericht Frankfurt am Main, und verurteilte den WLAN-Anschlussinhaber. Stimmt eben doch, meinte dagegen das Oberlandesgericht in der zweiten Instanz, und wies die Klage des Schallplattenvertriebs ab. Begründung: Ein WLAN-Anschlussinhaber hafte im privaten Bereich nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen. Ohne diese sei es dem Inhaber des WLAN-Anschlusses nicht zuzumuten, seinen Computer stets auf seine Kosten mit der neuesten Schutztechnik zu versehen.

    Mit einem Paukenschlag stellte daraufhin der Bundesgerichtshof (BGH, Az. I ZR 121/08) klar, dass es so einfach nicht ist, und bejahte eine Einstandspflicht des WLAN-Anschlussinhabers. Zwar sei er weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung (und damit nicht zum Schadensersatz verpflichtet). Er sei aber wohl “Störer” und könne daher auf Unterlassung und zugleich Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Begründung: Der WLAN-Anschluss war nicht ausreichend gesichert, was wiederum adäquat ursächlich für die Urheberrechtsverletzung durch einen Dritten gewesen ist. Auch privaten Anschlussinhabern sei zuzumuten, gegen einen solchen Eingriff von außen wenigstens die Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die beim Kauf des WLAN-Routers marktüblich sind. Nach Ansicht des BGH wäre das 2006 eine WPA-Verschlüsselung mit persönlichem Passwort gewesen.

    Fazit: WLAN-Zugänge immer gegen Zugriffe von außen schützen, sonst kann’s schnell sehr teuer werden. Inzwischen dürfte WPA-2 der aktuelle Standard sein.

    Emmely hat Glück gehabt

    10. Juni 2010

    Erstaunliche Wende im Fall Emmely: Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung wegen des unrechtmäßigen Einlösens aufgefundener Leergutbons - anders als beide Vorinstanzen - für unwirksam erklärt. Weiterlesen »

    Schadenfix: Unfallabwicklung leicht gemacht

    21. Januar 2010

    Videoinformation zum Online-Service “Schadenfix” für Werkstätten, Mietwagenunternehmen und Kfz-Sachverständige… Weiterlesen »

    Erbrechtsreform zum Jahreswechsel

    17. Dezember 2009

    Das deutsche Erbrecht wird reformiert. Zum 1. Januar 2010 kommen mehr Freiheiten für den Erblasser, die Anerkennung von Pflegediensten sowie ein vereinfachtes Pflichtteilsrecht. Weiterlesen »

    Energieausweis: Schrecken oder Segen?

    13. November 2009

    Wenn auch unter Experten sein Erfolg sehr umstritten ist, so hat der Energieausweis dennoch Bedeutung für den Wert und die Vermietbarkeit von Gebäuden. Weiterlesen »

    Podcast 2 (04/09): Interview Arbeitsvertrag

    22. April 2009

    Interview mit Rechtsanwalt Lutz Lindner, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zum Thema Bewerbungsgespräch und Arbeitsvertrag. Interessante Informationen zu erlaubten und nicht erlaubten Fragen im Bewerbungsgespräch sowie Form und Inhalt von Arbeitsverträgen.

     
     Standard Podcast [4:22m]: Play Now

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