Einem Handwerksbetrieb wurde seine Zusage über drei Prozent Skonto zum Verhängnis, weil sie nicht präzise formuliert war. Ihm gingen so über 13.300 Euro verloren. Vor dem Amtsgericht Coburg forderte der Handwerksbetrieb einen Teil seines Werklohnes ein, den der Auftraggeber zuvor unter Berufung auf eine Skontozusage abgezogen hatte. “Nicht wirksam vereinbart, weil zu unbestimmt”, wandte der Handwerksbetrieb vor dem Amtsgericht ein, kam damit jedoch nicht durch. Das Amtsgericht folgte der Argumentation des Auftraggebers, der sich, vertreten durch die Anwaltskanzlei Hörnlein und Feyler, zurecht auf die Skontovereinbarung berief.
“Bei einer Zahlung von 14 Tagen gewähren wir Skonto von 3 Prozent” stand auf allen drei Teilrechnungen und auch der Schlussrechnung des Handwerksbetriebes geschrieben. Ob mit “Zahlung” die Bezahlung oder aber der Zahlungseingang beim Empfänger gemeint war, blieb offen. Und ab wann die Frist von 14 Tagen laufen sollte ebenfalls. Derweil beglich der Auftraggeber alle Teilrechnungen per Scheck, den er eine Woche nach Eingang der ersten Teilrechnung sowie jeweils 14 Tage nach Eingang der zweiten und dritten Teilrechnung zur Post gab. Ganz zu Beginn ihrer Verhandlungen hatten die Parteien lapidar ein dreiprozentiges Skonto und die Einbeziehung der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) vereinbart.
Das genügte dem Amtsgericht Coburg für eine Bejahung der Skontoabrede und folglich die Abweisung der Klage. In welcher Form und Art ein Skonto vereinbart werde, sei unerheblich. Man könne auch aus der Gesamtschau der einzelnen vertraglichen Bestandteile, nämlich dem Verhandlungsprotokoll sowie den einzelnen Teilrechnungen und der Schlussrechnung, eine wirksame Vereinbarung auslegen. Die Skontohöhe sei klar festgelegt, ausgelegt werden müsse lediglich der Fristbeginn. Hier hielt das Amtsgericht unter Hinweis auf die VOB/B den Zugang der prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber für relevant. Letztlich sei auch rechtzeitig bezahlt worden, denn es komme nicht auf die Einlösung des Schecks, sondern lediglich seine fristgerechte Verschickung an.
Der Handwerksbetrieb, der die Niederlage nicht einsehen wollte, ging gegen das Urteil in Berufung und bekam prompt vom zuständigen Landgericht Coburg per Hinweisbeschluss deutliche Worte zu hören. “Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass ein Berufen der Berufungsführerin auf eine unwirksame Skontovereinbarung angesichts des Skontovermerks auf ihren sämtlichen Rechnungen als venire contra factum proprium zu werten wäre”, heisst es dort. Und weiter: “Soweit die Berufungsklägerin darauf abstellt, dass ihr grundlegendes wirtschaftliches Interesse für ein Skontoangebot sei, vorzeitig über das sonst noch nicht fällige Geld verfügen zu können, ist ihr entgegen zu halten, dass sie es in der Hand hat, dies durch eine auf den Zahlungseingang abstellende Vereinbarung oder durch Verkürzung des Skontozeitraumes zu erreichen.” Allgemein verständlich ausgedrückt heisst das, es geht ja wohl nicht an, dass man erst den Kunden mit großzügigem Skonto lockt und dann nichts mehr davon wissen will, wenn’s ans Bezahlen geht. Und wer später sagt, er habe sich nicht klar ausgedrückt, der soll vorher genau sagen, was er will.
Fazit: Wer Skonto gewähren will, soll das vorher ganz präzise vereinbaren. Vorliegend hätte es keinen Streit gegeben, wenn man etwa vereinbart hätte: “Wir gewähren drei Prozent Skonto auf den Rechnungsbetrag bei Zahlungseingang bis (Datum).”